Rz. 26

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss der BR-Vorsitzende den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung setzen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, sofern der Antrag so rechtzeitig bei ihm eingeht, dass seine Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung noch möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen.

Unterlässt es der BR-Vorsitzende, den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten, was im Wiederholungsfall einen groben Verstoß darstellen und die Abberufung gem. § 23 BetrVG zur Folge haben kann.

 

Rz. 27

Zu der Sitzung, in der über den von der JAV begehrten Gegenstand beraten und ggf. beschlossen werden soll, sind alle Mitglieder der JAV zu laden.

 

Rz. 28

Der BR ist verpflichtet, sich mit der Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung zu befassen. Eine abschließende Beratung oder Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der BR hat auch grundsätzlich das Recht, die Angelegenheit einem Ausschuss zur weiteren Befassung zu übertragen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 28.

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