4.1 Allgemeines

 

Rz. 23

Zwar steht der JAV kein Recht zu, eine Sitzung des BR zu beantragen, allerdings kann sie verlangen, dass eine besondere, die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung aufgenommen wird. Dieses Recht räumt ihr die Regelung in § 67 Abs. 3 BetrVG ein.

4.2 Voraussetzungen

 

Rz. 24

Das Recht gem. § 67 Abs. 3 BetrVG besteht nur, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, bei deren Beratung die gesamte JAV ein Teilnahmerecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat.[1] Es muss sich also um eine Angelegenheit handeln, die Jugendliche oder Auszubildende besonders oder gar überwiegend betrifft.

 

Rz. 25

Darüber hinaus muss die JAV die Angelegenheit in ihrem Gremium bereits vorberaten haben. Zu einer abschließenden Meinungsbildung muss es allerdings noch nicht gekommen sein.[2] Die Vorberatung, die am besten in der Niederschrift der Sitzung, in der sie stattgefunden hat, festgehalten werden sollte, ist gemeinsam mit dem Antrag an den Vorsitzenden des BR zu leiten.

[1] S. o. Rz. 9 ff.
[2] Richardi/Annuß, § 67 BetrVG Rz. 28.

4.3 Folgen

 

Rz. 26

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss der BR-Vorsitzende den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung setzen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, sofern der Antrag so rechtzeitig bei ihm eingeht, dass seine Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung noch möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen.

Unterlässt es der BR-Vorsitzende, den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten, was im Wiederholungsfall einen groben Verstoß darstellen und die Abberufung gem. § 23 BetrVG zur Folge haben kann.

 

Rz. 27

Zu der Sitzung, in der über den von der JAV begehrten Gegenstand beraten und ggf. beschlossen werden soll, sind alle Mitglieder der JAV zu laden.

 

Rz. 28

Der BR ist verpflichtet, sich mit der Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung zu befassen. Eine abschließende Beratung oder Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der BR hat auch grundsätzlich das Recht, die Angelegenheit einem Ausschuss zur weiteren Befassung zu übertragen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 28.

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