3.1 Allgemeines

 

Rz. 16

§ 67 Abs. 2 BetrVG gewährt den Mitgliedern der JAV dann ein Stimmrecht im BR, wenn die von ihm zu fassenden Beschlüsse "überwiegend" jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die JAV mehr Mitglieder hat als der BR.[1]

[1] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 20 m. w. N.

3.2 Überwiegende Betroffenheit

 

Rz. 17

Eine "überwiegende Betroffenheit" der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist dann gegeben, wenn zahlenmäßig mehr jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer von einem Beschluss betroffen werden als andere Arbeitnehmer. "Überwiegend" ist also rein quantitativ zu verstehen.

 

Rz. 18

Darüber hinaus muss der zu fassende Beschluss einen kollektiven Charakter haben. Betrifft er dagegen eine (personelle) Einzelmaßnahme, haben die Mitglieder der JAV nur dann ein Stimmrecht, wenn diese Einzelmaßnahme ihrerseits einen kollektiven Bezug hat.[1]

 

Beispiele

  • Einzelmaßnahme gegenüber einem Ausbilder
  • Entscheidung des BR über die Zustimmung zur Teilnahme eines Mitglieds der JAV an einer Schulungsmaßnahme
  • Entscheidung des BR über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der JAV

Im Fall der Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme gegen einen Jugendlichen oder Auszubildenden besteht dagegen grundsätzlich kein Stimmrecht, sondern nur das Recht zur beratenden Teilnahme.

 

Rz. 19

Eine möglichst getrennte Beschlussfassung ist dann durchzuführen, wenn über eine Angelegenheit zu beschließen ist, die zum Teil überwiegend ugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betrifft, zum Teil nicht. Die JAV ist bei der Beschlussfassung über den erstgenannten Teil stimmberechtigt, bei der Beschlussfassung über die weiteren Teile dagegen nicht.

Kann der Beschluss nicht in einzelne Teile getrennt und abgestimmt werden, kommt es darauf an, ob durch ihn insgesamt mehr Jugendliche und Auszubildende betroffen sind als andere Arbeitnehmer. Ist dies der Fall, ist die JAV stimmberechtigt, sonst nicht.[2]

 

Rz. 20

Hat der BR die Beschlussfassung auf den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss übertragen, sind die teilnahmeberechtigten Mitglieder der JAV[3] auch im Ausschuss voll stimmberechtigt.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 21 m. w. N.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 22.
[3] S. dazu oben Rz. 15.

3.3 Stimmenbewertung

 

Rz. 21

Nur, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Beschluss des BR bzw. eines Ausschusses die erforderliche Mehrheit bekommen hat, sind die Stimmen der JAV zu berücksichtigen. Für die Frage, ob der BR bzw. der Ausschuss beschlussfähig war, kommt es auf die Stimmen der JAV nicht an. Sind die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung der JAV im Betriebsrat gem. § 67 Abs. 2 BetrVG gegeben, steht das Stimmrecht jedem einzelnen Mitglied der JAV zu (im Fall der Beschlussfassung in einem Ausschuss jedem einzelnen, in den Ausschuss entsandten Mitglied[1]). Dieses ist bei der Ausübung seines Stimmrechts an Weisungen der JAV oder dort vorab gefasste Beschlüsse nicht gebunden.[2]

[1] S. o. Rz. 15.
[2] So auch Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 24.

3.4 Rechtsfolge bei Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung

 

Rz. 22

Wird die JAV an der Beschlussfassung des BR nicht beteiligt, obwohl ihr ein Stimmrecht gem. § 67 Abs. 2 zusteht, ist der Beschluss grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unterbliebene Beteiligung der Mitglieder der JAV keinen Einfluss auf das Stimmergebnis gehabt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn der gefasste Beschluss einem Antrag der JAV entspricht oder die Differenz zwischen denen, die für den Beschluss gestimmt haben, und denen, die gegen ihn gestimmt haben, größer ist als die Mitgliederzahl der JAV.

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