2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Nicht die JAV, sondern ausschließlich der BR ist zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten befugt (BAG, Beschluss v. 24.8.2004, 1 ABR 28/03[1]). Damit die JAV in Angelegenheiten, die sie betreffen, die Möglichkeit hat, auf Entscheidungen des BR Einfluss zu nehmen, nimmt sie mit abgestuften Beteiligungsrechten an den BR-Entscheidungen teil. § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt der JAV das Recht, einen Vertreter zu allen BR-Sitzungen zu entsenden. Dies gilt auch für BR-Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 30 BetrVG durchgeführt werden. Gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist in bestimmten Angelegenheiten die gesamte JAV zur Teilnahme an einer BR-Sitzung berechtigt.

 

Rz. 4

Die Mitglieder der JAV sind nicht Mitglieder des BR. Auch wenn sie an den Sitzungen des BR teilnehmen – teils nur mit beratender Stimme, teils mit vollem Stimmrecht –, gehören sie diesem nicht an.[2]

[1] AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG 1972.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 4.

2.2 Teilnahmerecht eines Mitglieds

 

Rz. 5

§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält zugunsten der JAV ein allgemeines Teilnahmerecht. Danach kann die JAV einen Vertreter zu allen Sitzungen des BR entsenden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.[1]

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht das Recht zur Teilnahme nur für die Plenarsitzungen des BR (einschließlich solcher, die gemäß § 31 BetrVG als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden). Nach h. M. erstreckt sich dieses Recht jedoch auch auf Sitzungen des Betriebsausschusses gem. § 27 BetrVG sowie auf weitere Ausschüsse des BR, wenn ihnen bestimmte Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind und sie insoweit an die Stelle des BR treten.[2]

 

Rz. 7

Die JAV ist zur Entsendung eines Vertreters befugt. Dieser muss Mitglied der entsendenden JAV sein. Ersatzmitglieder kommen daher als Vertreter nicht in Betracht, es sei denn, sie sind endgültig in die JAV nachgerückt. In den meisten Fällen wird die JAV ihren Vorsitzenden als Vertreter bestimmen, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss der JAV, der mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen ist. Sie kann für die gesamte Amtsdauer der JAV im Voraus getroffen werden oder auch von Fall zu Fall vor jeder BR-Sitzung. Der BR muss den von der JAV benannten Vertreter akzeptieren und darf ihn nicht von den Sitzungen ausschließen.

 

Rz. 8

Der an den Sitzungen des BR teilnehmende Vertreter der JAV hat lediglich beratende Funktion. Ein Stimmrecht im BR steht ihm nicht zu. Er hat lediglich zu allen Tagesordnungspunkten der Sitzung Rederecht, das ihm vom Vorsitzenden jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen wie einem BR-Mitglied entzogen werden kann.[3] Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Vertreter der JAV in der BR-Sitzung bekannt werden, hat er Stillschweigen zu bewahren.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 67 BetrVG Rz. 6.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 6 m. w. N.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 9.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 10.

2.3 Teilnahmerecht der gesamten JAV

 

Rz. 9

§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gibt der JAV ein besonderes Teilnahmerecht. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die gesamte JAV berechtigt, an den Sitzungen des BR teilzunehmen. Das gilt auch für solche, die virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Präsenzsitzungen sind allerdings grundsätzlich vorrangig, § 31 BetrVG. Der BR hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass ihm hinreichend große Räume, in denen BR-Sitzungen unter Hinzuziehung der Mitglieder der JAV stattfinden können, zur Verfügung gestellt werden.[1]

 

Rz. 10

Voraussetzung für das besondere Teilnahmerecht ist, dass in der BR-Sitzung Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Der Begriff "besonders" ist nach überwiegender Meinung weit auszulegen. Danach ist eine Angelegenheit selbst dann "besonders" i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn von ihr zwar nicht überwiegend jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betroffen sind, diese aber in besonderer Weise.[2]

 

Rz. 11

Die Voraussetzung einer "besonderen Betroffenheit" ist erfüllt bei Angelegenheiten, die für jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in dieser ihrer Eigenschaft von spezieller Bedeutung sind.[3]

 

Beispiele für entsprechende Beratungsgegenstände in der BR-Sitzung

  • Regelungen, die den Schutz von jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten betreffen (z. B. JArbSchG, BBiG etc.),
  • Regelungen betreffend die Wahl und Tätigkeit der JAV,
  • Diskussion über Angelegenheiten, die wegen ihrer altersspezifischen Bedeutung für die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen von besonderem Interesse sind (z. B. Berücksichtigung der Berufsschulferien bei der Festlegung des Urlaubsplans).

Die Angelegenheit muss nicht ausschließlich oder überwiegend jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen, sondern lediglich in ihrem Schwerpunkt.[4] Daneben können auch andere Arbeitnehmer...

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