Rz. 1

Da die JAV kein selbstständiges und gleichberechtigt neben dem BR stehendes Organ der Betriebsverfassung ist (s. dazu auch oben Kommentierung zu § 60 BetrVG), obliegt auch die Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nicht der JAV, sondern dem BR. Die Regelung in § 67 BetrVG soll sicherstellen, dass die JAV auf unterschiedliche Weise an den Entscheidungen des BR beteiligt wird. In § 67 Abs. 1 und 2 BetrVG ist ein gestaffeltes Teilnahme- und Stimmrecht geregelt, Abs. 3 gewährt der JAV ein Antrags- und Informationsrecht in sie betreffenden Angelegenheiten.

 

Rz. 2

Die Regelung ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Sie gilt entsprechend für die GesJAV und die KJAV.

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