Rz. 3

Voraussetzung für die Aussetzung eines BR-Beschlusses ist ein entsprechender Antrag. Antragsberechtigt ist die JAV.

 

Rz. 4

Dem Aussetzungsantrag der JAV vorausgehen muss ein entsprechender Beschluss dieses Gremiums, einen Aussetzungsantrag zu stellen. Dieser Beschluss muss mit absoluter Mehrheit gefasst werden.[1]

 

Rz. 5

Im Aussetzungsantrag ist eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten geltend zu machen. Deshalb dürfte eine Aussetzung nur in Fällen in Betracht kommen, die die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten "überwiegend" oder "besonders" i. S. d. § 67 BetrVG betreffen. Liegt eine "überwiegende" Betroffenheit vor, ist mithin die gesamte JAV nach § 67 Abs. 2 BetrVG stimmberechtigt[2], setzt der Aussetzungsantrag voraus, dass die Mehrheit der JAV gegen den BR-Beschluss, der ausgesetzt werden soll, gestimmt hat.[3] In Fällen, in denen die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten "besonders" betroffen sind und deshalb gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die gesamte JAV ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des BR hat, setzt der Aussetzungsantrag voraus, dass die JAV mehrheitlich erhebliche Bedenken gegen den vom BR zur Abstimmung gestellten Beschluss geltend gemacht hat.[4]

 

Rz. 6

Der Aussetzungsantrag kann formlos, also auch mündlich gestellt werden.

 

Rz. 7

Eine Antragsfrist ist ebenfalls nicht vorgesehen, zumindest nicht ausdrücklich. Allerdings ergibt sich eine Frist aus der Tatsache, dass der BR-Beschluss nur für eine Woche, gerechnet ab der Sitzung, in der er gefasst worden ist, ausgesetzt werden kann. Demzufolge kann der Aussetzungsantrag auch nur innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung gestellt werden, anderenfalls ginge er ins Leere.[5] Wird der Antrag bereits in der BR-Sitzung, in der der auszusetzende Beschluss gefasst wurde, gestellt, ist dieser Antrag in der Niederschrift über die BR-Sitzung aufzunehmen.[6] Ein Aussetzungsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Beschluss bereits durchgeführt ist, unabhängig davon, ob die Wochenfrist (s. o.) abgelaufen ist oder nicht.[7]

 

Rz. 8

Der Antrag ist grundsätzlich an den Vorsitzenden des BR zu richten. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. In diesem Fall wird das Aussetzungsverfahren beendet.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 66 BetrVG Rz. 3.
[2] S. dazu unten Kommentierung zu § 67 BetrVG.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 66 BetrVG Rz. 4 m. w. N.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 66 BetrVG Rz. 4.
[5] Richardi/Annuß, § 66 BetrVG Rz. 6.
[6] Fitting/Schmidt u. a., § 66 BetrVG Rz. 3.
[7] Richardi/Annuß, § 66 BetrVG Rz. 5.

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