Rz. 58

Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied haben in den Sitzungen der JAV kein Stimmrecht.[1]

An den Befugnissen des Betriebsrats zur Teilnahme an den Sitzungen der JAV ändert sich durch die Regelung in § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nichts. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Betriebsrats oder eines beauftragten Betriebsratsmitglieds besteht, wie ausgeführt, auch an Telefon- oder Videokonferenzen. Ebenso wie in den Präsenzsitzungen haben der Betriebsratsvorsitzende bzw. das beauftragte Betriebsratsmitglied auch in der Konferenz kein Stimmrecht.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 30.

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