Rz. 35

Im Einzelnen genießen die Mitglieder der JAV folgende Rechte:

  • Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz

    Die Mitglieder werden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitspflicht befreit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der JAV erforderlich ist.

  • Gewährung von Freizeit-, ggf. auch Entgeltausgleich

    Sind zur Aufgabenerfüllung Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit des Mitglieds der JAV erforderlich, ist den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren. Ist dies, etwa aus Gründen der Berufsausbildung, nicht möglich, ist eine Mehrarbeitsvergütung entsprechend § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zu zahlen. Die Erledigung ehrenamtlicher Tätigkeit ist keine Beschäftigung durch den Arbeitgeber i. S. d. Arbeitszeitgesetzes, sodass das JugArbSchG der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit des JAV nicht entgegensteht.

  • Finanzielle und berufliche Gleichstellung

    Mitglieder der JAV sind hinsichtlich der betriebsüblichen Entwicklung (z. B. bei der Vergütung von Mehrarbeit, der Urlaubsgewährung, bei Gehaltssteigerungen) vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs gleichzustellen.

  • Besonderer Kündigungsschutz

    Die Mitglieder der JAV genießen für die Dauer ihres Amtes besonderen Kündigungs- und Versetzungsschutz gem. § 103 BetrVG.

  • Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

    Die Mitglieder der JAV dürfen aufgrund ausdrücklicher Nennung in § 78 BetrVG in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder gestört noch behindert werden. Darüber hinaus ist jede Benachteiligung oder Begünstigung wegen ihrer Tätigkeit gesetzlich untersagt.[1]

  • Schutz in besonderen Fällen

    Die Mitglieder der JAV haben unter den in § 78a BetrVG genannten Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.[2]

[1] S. im Einzelnen dazu die Kommentierung zu § 78 BetrVG.
[2] S. im Einzelnen die Kommentierung zu § 78a BetrVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge