Rz. 27

Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten. Keine Befugnis besteht allerdings zur Vertretung der JAV gegenüber dem Arbeitgeber.[1] Letztere steht ausschließlich dem Betriebsrat zu, da die JAV kein gleichberechtigtes, selbstständig neben dem Betriebsrat stehendes Organ der Betriebsverfassung ist.[2]

Der Vorsitzende hat darüber hinaus Erklärungen, die für die JAV bestimmt sind, entgegenzunehmen. Schließlich hat er die Sitzungen der JAV einzuberufen, die Sitzung zu leiten und den Betriebsrat von der Sitzung zu unterrichten. I. d. R. wird er von der JAV auch als Vertreter in den Betriebsrat entsandt.[3]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 6 m. w. N.
[2] S. dazu auch oben Kommentierung zu § 60 BetrVG.
[3] S. dazu auch Kommentierung zu § 67 BetrVG.

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