Rz. 17a

Die Ersatzmitglieder werden mit ihrem Nachrücken "vollwertige" Mitglieder der JAV. Sie genießen denselben Schutz wie die ordentlichen Mitglieder. So fallen sie u. a. in den Schutzbereich des § 78a Abs. 2 und 3 BetrVG.[1] Das gilt nach §§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur im Fall eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches JAV-Mitglied, sondern auch bei einer nur vorübergehenden Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds (BAG, Urteil v. 13.3.1986, AP BVersVG § 9 Nr. 3; BAG, Urteil v. 8.9.2011, 2 AZR 388/10[2]). Danach kann auch das nur vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der JAV den nachwirkenden Schutz gem. §§ 78a Abs. 2 und 3 BetrVG beanspruchen. Voraussetzung ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von 3 Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangt. Auf die Dauer der Vertretung und darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind, kommt es nicht an. Eine einmalige Vertretung genügt. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 78a Abs. 2 BetrVG nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprache zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (BAG, Urteil v. 12.2.2004, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1). Beweispflichtig ist der Arbeitgeber.

[1] S. dazu Rz. 35.
[2] NZA 2012, 400.

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