Rz. 10

Hat ein Mitglied der JAV grob die aus seinem Amt folgenden Pflichten verletzt, kann es auf Antrag vom Arbeitsgericht aus der JAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Mitglied der JAV folgenden Pflichten möglich, nicht dagegen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein und dazu führen, dass sie das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert.[1] Auch hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an.[2]

 

Rz. 11

Die Pflichtverletzung muss – anders als bei Auflösung der JAV[3] – schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Eine nur objektive, nicht schuldhafte Pflichtverletzung genügt nicht.[4] Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht für einen Ausschluss aus.[5] Mehrere leichte Pflichtverletzungen begründen nur im Ausnahmefall eine zu einem Ausschluss führende grobe Pflichtverletzung.[6]

Eine vorherige Abmahnung wegen einer Amtspflichtverletzung ist weder erforderlich noch möglich.[7]

Der Ausschluss kann nur wegen einer Pflichtverletzung in der laufenden Amtsperiode der JAV erfolgen. Ein Ausschluss eines Mitglieds nach Ablauf der Amtszeit ist grundsätzlich nicht zulässig, selbst wenn das Mitglied in der folgenden Amtsperiode wieder gewählt wurde. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die frühere Pflichtverletzung auf die aktuelle Amtsführung des Mitglieds noch belastend auswirkt.[8]

 

Rz. 12

Antragsberechtigt sind auch hier der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, der Betriebsrat[9] und zusätzlich die JAV selbst.

 

Rz. 13

Mit Rechtskraft des den Ausschluss aus der JAV aussprechenden Beschlusses des ArbG erlischt die Mitgliedschaft. Gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach. Dabei ist zu unterscheiden, ob die JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl gewählt worden ist.[10] Im Fall der Verhältniswahl rückt grundsätzlich ein Bewerber aus der Liste nach, auf der das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied kandidiert hat. Im Fall der Mehrheitswahl rückt als Ersatzmitglied der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach, unabhängig davon, auf welcher Liste er kandidiert hat. In beiden Fällen ist die Geschlechterquote des § 62 Abs. 3 BetrVG zu berücksichtigen.[11]

Der rechtskräftige Ausschluss aus der JAV hat zur Folge, dass das Mitglied den besonderen Kündigungsschutz und Versetzungsschutz der betriebsverfassungsrechtlichen Organe verliert.

Das ausgeschlossene Mitglied kann alsbald – nach h. M. auch im Fall von vorzeitigen Neuwahlen – wieder in die JAV gewählt werden.[12]

[1] Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 27.
[2] S. zu Beispielen für grobe Pflichtverletzungen die Kommentierung zu § 23 BetrVG sowie Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 19.
[3] S. o. Rz. 6.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 16 m. w. N.
[5] Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 17.
[6] Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 27.
[7] Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 17a.
[8] Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 26.
[9] S. o. Rz. 7.
[10] S. dazu Kommentierung oben zu §§ 62 und 63 BetrVG.
[11] S. Kommentierung oben zu § 62 Abs. 3 BetrVG.
[12] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 30 m. w. N.

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