Rz. 8

Gem. § 64 Abs. 2 beträgt die regelmäßige Amtszeit der JAV 2 Jahre und ist damit nur halb so lang wie die Amtszeit des BR. Die kurze Amtszeit soll sicherstellen, dass die Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb Beschäftigten wenigstens einmal vor Abschluss ihrer Ausbildung Gelegenheit haben, sich an einer Wahl zur JAV zu beteiligen.

 

Rz. 9

Für Beginn und Ende der Amtszeit der JAV bestehen im Vergleich zum BR keine Besonderheiten.[1]

Im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (Sinken der Gesamtzahl unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder) endet die Amtszeit der JAV mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten JAV. Tritt die JAV allerdings zurück (§ 64 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), ist eine Fortführung der Geschäfte durch die bisherige JAV bis zur Neuwahl nicht vorgesehen. Auch ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG oder ein Restmandat nach § 21b BetrVG steht der JAV in diesem Fall nach herrschender Meinung nicht zu, sodass ab dem Zeitpunkt des Rücktritts der JAV bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten JAV eine solche nicht besteht.[2]

[1] Von daher wird auf die Kommentierung zu § 21 BetrVG verwiesen.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 64 BetrVG Rz. 13 m. w. N.

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