Rz. 6

Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums vom 1.10. bis 30.11. ist die JAV gem. § 64 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 3 BetrVG neu zu wählen, wenn

  • die Gesamtzahl ihrer Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gem. § 62 Abs. 1 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist;
  • die JAV mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Rücktritt beschlossen hat;
  • die JAV durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist;
  • im Betrieb eine JAV bisher nicht besteht, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung vorliegen.[1]
 

Rz. 7

Sofern eine JAV außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden ist, findet über die Verweisung in § 64 Abs. 1 auf § 13 Abs. 3 BetrVG eine Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum statt, und zwar wie folgt:

  • Besteht die JAV am 1.10. des nächsten regelmäßigen Wahljahrs bereits 1 Jahr oder länger, findet eine Neuwahl bereits im nächstfolgenden Wahlzeitraum (also nach gut 1 Jahr Amtszeit) statt;
  • Besteht die JAV am 1.10. des nächsten regelmäßigen Wahljahrs noch nicht 1 Jahr, findet die Neuwahl erst im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.[2]
[1] S. auch Fitting/Schmidt u. a., § 64 BetrVG Rz. 8 ff.
[2] Vgl. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 64 BetrVG Rz. 10 sowie die Kommentierung zu § 13 BetrVG.

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