Rz. 114

Ebenso wie die Wahlbewerber und die Mitglieder des Wahlvorstands bei der Wahl des BR genießen auch die Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder bei der Wahl der JAV einen Sonderkündigungsschutz, der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz noch ausgeweitet worden ist. Dies folgt aus § 103 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 2 KSchG n. F., die allgemein von Wahlbewerbern bzw. Mitgliedern des Wahlvorstands ohne Beschränkung auf die BR-Wahl sprechen.[1] Demgegenüber gilt der Schutz des § 78a BetrVG nicht für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands.[2] Hat ein Wahlbewerber für einen Sitz in der JAV kandidiert und eine ausreichende Stimmenzahl erhalten, greift der Schutz des § 78a BetrVG allerdings bereits mit Feststellung des Wahlergebnisses gem. § 16 WO BetrVG 2001, nicht erst mit Beginn der Amtszeit der JAV.[3]

[1] Richardi/Annuß, § 63 BetrVG Rz. 30.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 78a BetrVG Rz. 1.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 17 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge