Rz. 94

Besondere Bedeutung kommt im vereinfachten Verfahren dem Erlass des Wahlausschreibens zu. Mit ihm gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Aufgrund der Verkürzung der Fristen gem. § 63 Abs. 4 ist der Zeitdruck im vereinfachten Verfahren viel höher als im regulären Verfahren.

Das Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 WOBetrVG 2001). Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens muss am Tag seines Erlasses an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand ausgehängt und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden (§§ 40, 36 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 2 WOBetrVG 2001). Mit der Bekanntgabe des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand auch einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck der Wahlordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen (vgl. §§ 40, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. WOBetrVG 2001).

Zu beachten ist, dass die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form nur zulässig ist, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Sicherungsmaßnahmen dafür getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§§ 3 Abs. 4 Satz 3, 2 Abs. 4 Satz 4 WOBetrVG 2001).

 

Rz. 95

Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 31 Abs. 1 Satz 3 WOBetrVG 2001 geregelt, der gem. §§ 40, 36 WO BetrVG mit einigen Modifizierungen auch für die Wahl der JAV im vereinfachten Verfahren gilt. In weiten Teilen deckt sich der Inhalt mit dem Inhalt des Wahlausschreibens im regulären Verfahren.[1] Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:

  1. Datum des Erlasses

    Dieses Datum muss übereinstimmen mit dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt oder in elektronischer Form veröffentlicht worden ist.

  2. Ort der Auslage von Wählerliste und Wahlordnung
  3. Wahlrecht der Arbeitnehmer

    Aufzunehmen ist auch ein Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 3 Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben.

  4. Anteil der Geschlechter

    Die Angabe des Anteils der Geschlechter ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, sofern die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Angabe des Anteils der Geschlechter kann prozentual oder in absoluten Zahlen erfolgen.

  5. Zahl der zu wählenden Mitglieder der JAV und Mindestsitze für Minderheitsgeschlecht[2]
  6. Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschlag

    Die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die zur Unterzeichnung eines Wahlvorschlages der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG n. F. Danach muss der Wahlvorschlag in Betrieben mit weniger als 20 zur JAV Wahlberechtigten nicht mehr unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel 21 – 100 Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung durch mindestens 2 Wahlberechtigte, in Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten müssen Wahlvorschläge von 1/20 der zur JAV Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 zur JAV Wahlberechtigte (s. § 14 Abs. 4 BetrVG n. F.). Der Wahlvorstand muss die genauen Zahlen nach Maßgabe der konkreten betrieblichen Verhältnisse angeben; ein bloßer Hinweis auf die Art der Berechnung genügt nicht.

  7. Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  8. Einreichung der Wahlvorschläge

    Hinzuweisen ist darauf, dass Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl der JAV beim Wahlvorstand einzureichen sind. Der letzte Tag der Frist ist auszurechnen und konkret anzugeben. Gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 WOBetrVG 2001 ist u. a. in den Wahlvorschlägen auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen aufzuführen. Hierauf ist ebenfalls in dem Wahlausschreiben hinzuweisen.

  9. Wahl nach Wahlvorschlägen

    Das Wahlausschreiben hat den Hinweis zu enthalten, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind. Mit einer bloßen Verweisung auf die Wahlordnung kommt der Wahlvorstand dieser Hinweispflicht nicht nach.

  10. Aushang der Wahlvorschläge

    Zu beachten ist, dass gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 WOBetrVG 2001 in den Wahlvorschlägen der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen anzugeben ist. In dem Wahlausschreiben anzugeben ist der Ort, den der Wahlvorstand für den Aushang der Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe festgelegt hat.

  11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl der JAV

    Ist der Tag der Wahl er...

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