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Gem. § 63 Abs. 4 in der Fassung, die diese Regelung durch Art. 1 Nr. 12 a) BRModG erhalten hat, ist in Betrieben mit 5 – 100 (bisher: 5 – 50) der gem. § 61 zur JAV Wahlberechtigten die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14a BetrVG durchzuführen. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Bildung einer Interessenvertretung für die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten weiter erleichtert und gefördert wird.[1] Zur Erreichung dieses Ziels hatte der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit für Betriebe mit 51 – 100 der zur JAV Wahlberechtigten die Möglichkeit geschaffen, die Wahl ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchzuführen, sofern Entsprechendes zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart wird. Auch diese Regelung des § 63 Abs. 5 BetrVG ist durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden. Nach Art. 1 Nr. 12 b) BRModG kann eine entsprechende Vereinbarung über das vereinfachte Wahlverfahren nunmehr in Betrieben mit 101 bis 200 der zur JAV Wahlberechtigten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden.[2]

[1] BT Drucks. 19/28899 S. 13.
[2] BT-Drucks. 19/28899 S. 13.

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