Rz. 70

Nach Ablauf der Fristen für die Einreichung der Vorschlagslisten und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1, 2 etc.). Dieser Losentscheid hat in einer Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen, das Ergebnis ist in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

 

Rz. 71

Gem. §§ 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 2 WO BetrVG 2001 hat der Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben. Bei der Wochenfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzuzählen. Ist z. B. der erste Tag der Stimmabgabe auf einen Dienstag festgesetzt, muss die Bekanntmachung spätestens am Montag der vorhergehenden Woche erfolgt sein. Die Vorschlagslisten müssen in vollständiger Form, d. h. unter Angabe ihrer Ordnungsnummern und ihrer Kennworte, ausgehängt werden. Sind einige Vorschlagslisten mit Lichtbildern der Kandidaten eingereicht worden, andere dagegen nicht, so dürfen wegen des Verbots der Wahlbeeinflussung die Lichtbilder nicht mit ausgehängt werden. Auch die Unterzeichner werden nicht mit bekannt gemacht, weil sie nicht zum Inhalt des Wahlvorschlages gehören.

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