Rz. 52

Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann gem. §§ 38 i. V. m. 4 Abs. 1 WO BetrVG 2001 vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Wählerliste ist unrichtig, wenn nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt sind oder wahlberechtigte Arbeitnehmer fehlen. Sie ist ferner unrichtig, wenn Arbeitnehmer dem falschen Geschlecht zugeordnet worden sind (z. B. bei zweideutigen Vornamen). Schließlich ist die Wählerliste fehlerhaft, wenn darin unzutreffende oder unzulässige Angaben oder auch Schreibfehler enthalten sind.

 

Rz. 53

Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er eigene Rechte geltend macht oder ob er beanstandet, dass andere Arbeitnehmer nicht oder zu Unrecht in die Wählerliste aufgenommen worden sind. Arbeitgeber und Gewerkschaften sind dagegen nicht einspruchsberechtigt.[1] Dennoch sollte der Wahlvorstand Einwänden des Arbeitgebers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gegen die Wählerliste nachgehen, um eine spätere mögliche Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG zu verhindern.

 

Rz. 54

Gem. §§ 38 i. V. m. 4 Abs. 1 WO BetrVG 2001 müssen Einsprüche vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Frist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Wahlausschreiben erlassen worden ist und endet nach Ablauf von 2 Wochen am gleichen Wochentag. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.[2]

Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Derjenige, der Einspruch einlegt, hat ihn zu unterschreiben. Übersendung per Fax genügt. Wird der Einspruch per E-Mail übersandt, muss diese Mail mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die dem Signaturgesetz genügt (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB). Wird dem Wahlvorstand der Einspruch mündlich zugetragen, muss er auf den Schriftformzwang hinweisen. Der Einspruchsführer muss vortragen, was genau er rügen will, damit der Wahlvorstand die Berechtigung der Rüge prüfen kann. Einer weiteren Begründung des Einspruchs bedarf es nicht.

 

Rz. 55

Der Wahlvorstand hat über einen Einspruch unverzüglich zu entscheiden. Für die Entscheidung über den Einspruch muss eine Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist ein Beschluss über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Der Beschluss ist im Wortlaut in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Darüber hinaus ist die Entscheidung schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu unterschreiben und dem Einspruchsführer zuzustellen. Die Zustellung, die auch mittels Telefax erfolgen kann, hat spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe zu erfolgen. Im Fall der Übermittlung der Entscheidung per E-Mail ist auch hier das Signaturgesetz zu berücksichtigen. An dem Erfordernis, dass die Entscheidung des Wahlvorstands über den Einspruch in einer Sitzung zu erfolgen hat, hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nichts geändert.

Der Wahlvorstand muss seine Entscheidung zwar nicht begründen, allerdings dürfte es in den meisten Fällen zweckmäßig sein, dem Einspruchsführer insbesondere dann, wenn sein Einspruch zurückgewiesen wird, die wesentlichen Gründe hierfür mitzuteilen.

Hält der Wahlvorstand den Einspruch für begründet, muss er die Wählerliste entsprechend ändern (§§ 38 i. V. m. 4 Abs. 2 Satz 4 WO BetrVG 2001). Dabei hat er darauf zu achten, dass jedes ausgelegte und jedes in seiner Hand verbleibende Exemplar korrigiert werden muss. Die Korrektur muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe erfolgt sein.

 

Rz. 56

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann die Wählerliste nur noch bei Schreibfehlern, offensichtlichen Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb berichtigt oder ergänzt werden. Bisher war eine solche Berichtigung oder Ergänzung nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zulässig (§§ 38 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG 2001 a. F.). Mit Anbruch des Tages der Stimmabgabe wurde die Wählerliste endgültig unabänderbar. Aus diesem Grund konnten am Wahltag selbst keine Änderungen der Wählerliste mehr vorgenommen werden. Geschah dies dennoch, so lag darin ein Grund für die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Aufgrund der Änderungen der WO BetrVG 2001 durch die Änderungsverordnung vom 08.10.2021 ist § 4 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst worden. Danach kann die Wählerliste nun bis zur Stimmabgabe, also auch noch am Wahltag selbst, geändert werden. Wird die Wahl aufgrund einer fehlerhaften Wählerliste durchgeführt, ist sie wegen dieses Verstoßes anfechtbar, sofern dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.[3]

[1] Heise/Merten, S. 57.
[3] S. zur Wahlanfechtung auch unten Rz. 109 ff.

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