Rz. 23

Gem. § 63 Abs. 3 BetrVG kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wahlvorstand 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch nicht bestellt ist. Im Fall vorzeitiger Neuwahlen gilt, dass die Bestellung des Wahlvorstands dann nicht rechtzeitig durch den Betriebsrat erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem die Neuwahl bedingenden Ereignis erfolgt ist. Solange das Arbeitsgericht noch keine Bestellung vorgenommen hat, kann der Betriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nachholen. Gibt es in dem Betrieb keinen Betriebsrat, scheidet eine Bestellung durch das Arbeitsgericht aus den gleichen Gründen wie durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat aus.[1]

 

Rz. 24

Für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahlen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 16 BetrVG). Da § 63 Abs. 3 nur § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, nicht aber Satz 3 für entsprechend anwendbar erklärt, kann das Arbeitsgericht in den Wahlvorstand für die Wahl der JAV allerdings nur Arbeitnehmer des Betriebs, nicht externe Gewerkschaftsmitglieder berufen.[2]

 

Rz. 25

Neben den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften oder mindestens 3 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern sind für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 63 Abs. 3 Halbsatz 2 auch jugendliche Arbeitnehmer antragsberechtigt. Demzufolge können auch 3 zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer unter 18 Jahren das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Bildung des Wahlvorstands einleiten. Mit dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands verbunden werden. Allerdings ist das Arbeitsgericht an diese Vorschläge nicht gebunden.[3]

[1] S. dazu oben Rz. 22.
[2] S. dazu auch Richardi/Annuß, § 63 BetrVG Rz. 13.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 27.

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