Rz. 17

Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich dem Betriebsrat des Betriebs, in dem die JAV zu wählen ist (s. dazu die Kommentierung zu § 60 BetrVG). Weder die noch amtierende JAV noch die JugAzubi-Versammlung können den Wahlvorstand bestellen.[1] Allerdings hat die JAV bei der Bestellung des Wahlvorstands gem. § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmrecht im Betriebsrat, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betrifft (s. zum Stimmrecht der JAV im Betriebsrat im Einzelnen die Kommentierung zu § 67 BetrVG). Darüber hinaus kann gem. § 67 Abs. 3 die JAV die Frage der Besetzung des Wahlvorstandes vorberaten und das Ergebnis dieser Beratung dem Betriebsrat mitteilen.

 

Rz. 18

Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen.[2] Eine frühere Bestellung ist zulässig. Im Fall der vorzeitigen Neuwahl der JAV muss die Bestellung des Wahlvorstands unverzüglich nach Eintritt des die vorzeitige Neuwahl bedingenden Ereignisses erfolgen.[3]

 

Rz. 19

Die Bestellung des Wahlvorstands ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates. Nimmt er diese nicht wahr und unterlässt die Bestellung, verstößt er gegen seine Pflichten. Ggf. kann diese Pflichtverletzung einen groben Verstoß i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen mit der Folge, dass der Betriebsrat aufgelöst werden kann.[4]

 

Rz. 20

Neben der Bestellung des Wahlvorstands ist der Betriebsrat darüber hinaus gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden zu bestellen. Unterlässt er diese Bestellung, hat er sie unverzüglich nachzuholen. Tut er auch dies nicht und bleibt der Betriebsrat untätig, ist der Wahlvorstand berechtigt, mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden zu wählen.[5]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 18 m. w. N.
[2] S. o. Rz. 16.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 18.
[4] Richardi/Annuß, § 63 BetrVG Rz. 5.
[5] ErfK/Koch, § 63 BetrVG Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge