Rz. 8

Gem. § 62 Abs. 2, der § 15 Abs. 1 BetrVG nachgebildet ist, soll sich die JAV aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufen zusammensetzen. Ziel dieser Sollvorschrift ist es, die Arbeit der JAV sachkundig zu gestalten und sicherzustellen, dass möglichst alle im Betrieb ausgeübten Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe mit ihrem jeweiligen Know-how vertreten sind.[1] Adressat der Vorschrift sind diejenigen, die Wahlvorschläge einreichen. Diese sollen so gestaltet werden, dass die JAV in ihrer Zusammensetzung der Zusammensetzung der Belegschaft im Betrieb, soweit Jugendliche und Auszubildende betroffen sind, entspricht. Gem. §§ 38, 3 Abs. 3 WO soll hierauf im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen werden. Bei § 62 Abs. 2 handelt es sich allerdings lediglich um eine Sollvorschrift. Wird die Regelung nicht beachtet, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl; dies gilt auch dann, wenn ein bewusster Verstoß gegen § 62 Abs. 2 vorliegt.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., a. a. O., § 62 Rz. 8.
[2] Richardi/Annuß, a. a. O., § 62 Rz. 8.

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