Rz. 13

Ausländische Arbeitnehmer eines Betriebs können in die JAV gewählt werden, wenn sie die übrigen, allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit[1] erfüllen.[2]

[1] S. o. Rz. 8.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 8.

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