Rz. 15

Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen.[1] Sie kann sich aller Angelegenheiten annehmen, die für die jugendlichen und zur Ausbildung Beschäftigten des Betriebs von Belang sind und kann diese intern, mit dem Betriebsrat und zusammen mit diesem auch mit dem Arbeitgeber diskutieren.

 
Praxis-Beispiel

Im Betrieb sollen neue Ausbildungspläne oder neue Urlaubsregelungen, die auch die jugendlichen und zur Ausbildung Beschäftigten berühren, aufgestellt werden

 

Rz. 16

Die JAV hat darüber hinaus den Kontakt mit den jugendlichen Arbeitnehmern und den zu ihrer Berufsausbildung in einem Betrieb Beschäftigten zu pflegen. Sie kann allerdings nicht den Betriebsrat von eigenen Kontakten zu dieser Gruppe ausschließen.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 60 BetrVG Rz. 24.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 60 BetrVG Rz. 26.

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