Rz. 5

Gem. § 60 Abs. 1 BetrVG n. F. (= neue Fassung seit dem 18.6.2021 mit Inkrafttreten des BRModG, s. o. 1.) ist eine JAV zu wählen, wenn in einem Betrieb i. d. R. mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Entscheidend ist, dass im Betrieb üblicherweise fünf oder mehr jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer beschäftigt werden; darauf, dass gerade im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl oder am Wahltag diese Zahl erreicht ist, kommt es dagegen nicht an.[1] Sinkt allerdings die Zahl der jugendlichen oder auszubildenden Arbeitnehmer dauerhaft unter 5, endet das Amt der JAV.

 

Rz. 6

Der Begriff "Betrieb" in § 60 BetrVG ist in demselben Sinne zu verstehen wie im Hinblick auf die Errichtung des Betriebsrats. Auf die Kommentierung zu § 1 BetrVG wird daher verwiesen.

 

Rz. 7

Weitere Voraussetzung für die Errichtung einer JAV ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht.

 

Rz. 8

Sind die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt, muss eine JAV gewählt werden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, in diesem Fall den Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der JAV zu bestellen (vgl. dazu auch § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

[1] So u. a. Richardi/Annuß, § 60 BetrVG, Rz. 6.

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