1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 BetrVG). § 51 Abs. 2 BetrVG legt Einzelheiten zur konstituierenden Sitzung sowie zu weiteren Sitzungen des Konzernbetriebsrats fest. Im Geltungszeitraum des § 129 BetrVG (1.3.2020 bis 30.6.2021) sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch Beschlussfassungen des Konzernbetriebsrats in virtuell stattfindenden Sitzungen möglich[1].

 

Rz. 2

Die Regelung des § 59 BetrVG ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[2]

 

Rz. 3

Das BPersVG enthält keine entsprechende Regelung; im SprAuG ist § 24 SprAuG zu beachten. Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) findet § 73b Abs. 2 BetrVG[3], für die Konzernschwerbehindertenvertretung § 97 Abs. 7 SGB IX Anwendung.

[1] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051; Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4, S. 2692.
[2] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 2; BeckOK ArbR/Mauer, § 59 BetrVG vor Rz. 1.

2 Vorsitz des Konzernbetriebsrats

 

Rz. 4

Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Konzernbetriebsrats nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die auch für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG[1]) und den Betriebsrat (§ 26 Abs. 1 BetrVG[2]) gelten (§ 59 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats durchzuführen. Zu dieser hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens einzuladen (§ 59 Abs. 2 BetrVG).

 

Rz. 5

Auch die Befugnisse des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entsprechen denjenigen des Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters (§§ 59 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 27 Abs. 3 BetrVG). Sie umfassen die Vertretung im Rahmen der gefassten Beschlüsse und die Entgegennahme der dem Konzernbetriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen. Im Konzernbetriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann dem Vorsitzenden (oder einem anderen Mitglied des Konzernbetriebsrats) die Führung der laufenden Geschäfte übertragen werden.[3]

 

Rz. 6

Das Amt des Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats und seines Stellvertreters endet, da der Konzernbetriebsrat keine feste Amtszeit hat, durch Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 57 BetrVG), Amtsniederlegung oder Ausschluss durch den Konzernbetriebsrat[4] und Ausscheiden aus dem Konzernbetriebsrat, insbesondere durch Ablaufen der Amtszeit der Betriebsräte, denen der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter angehören.[5]  Sollten sie erneut in den Betriebsrat gewählt werden, muss dieser sie wieder in den Gesamtbetriebsrat und dieser wiederum in den Konzernbetriebsrat entsenden.[6]

[1] Näher hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 7.
[3] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 6.
[4] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 8.
[5] S. im Einzelnen zur Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat Steenfatt, § 57 BetrVG Rz. 7 ff.
[6] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 5.

3 Konzernbetriebsausschuss

 

Rz. 7

Wenn dem Konzernbetriebsrat mindestens neun Mitglieder angehören, ist ein Konzernbetriebsausschuss zu errichten (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung ist Pflicht des Konzernbetriebsrats, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, obwohl die Errichtung des Konzernbetriebsrats selbst nur fakultativ ist.[1]. Der Konzernbetriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Konzernbetriebsrats.[2]  Der Konzernbetriebsausschuss ist ebenso wie der Betriebsausschuss und der Gesamtbetriebsausschuss Organ des Konzernbetriebsrats und keine besondere Betriebsvertretung.[3].

 

Rz. 8

Die Anzahl der Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses entspricht derjenigen des Gesamtbetriebsratsausschusses.[4]  Treten neue Unternehmen in den Konzern ein, kann sich die Mitgliederzahl erhöhen (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[5]).

 

Rz. 9

Dem Konzernbetriebsausschuss gehören der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats sowie sein Stellvertreter kraft Amtes an. Die Bestimmung weiterer Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses erfolgt durch Wahl; sie erfolgt aufgrund der Kettenverweisung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und hierdurch auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nach den für den Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat getroffenen Regelungen.[6]  Wenn sich durch das Hinzukommen weiterer Konzernbetriebsratsmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder des Konzernbetrie...

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