Rz. 23

Wie der Gesamtbetriebsrat und der Einzelbetriebsrat kann auch der Konzernbetriebsrat seine Beschlüsse nur im Rahmen einer Sitzung fassen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig.[1].

 

Rz. 24

Auch beim Konzernbetriebsrat werden wie beim Gesamtbetriebsrat die Grundsätze für die Beschlussfassung und die Beschlussfähigkeit durch § 51 Abs. 3 BetrVG modifiziert (§ 59 Abs. 1 BetrVG)[2]. Der Konzernbetriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner anwesenden Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die teilnehmenden Mitglieder mindestens die Hälfte des Stimmengewichts aller Konzernbetriebsratsmitglieder repräsentieren (§ 59 Abs. 1 i. V .m. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG)[3].

 

Rz. 25

Grundsätzlich fasst der Konzernbetriebsrat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder seine Beschlüsse.[4]  Es bedarf aber der absoluten Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte des Gesamtstimmenvolumens aller Konzernbetriebsratsmitglieder, für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf den Konzernbetriebsausschuss und andere Ausschüsse oder einzelne Konzernbetriebsratsmitglieder (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 27 Abs. 2, 28 BetrVG)[5]. Eine absolute Mehrheit ist nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 36 BetrVG auch für den Beschluss zum Erlass einer Geschäftsordnung erforderlich.

 

Rz. 26

Eine wirksame Beschlussfassung setzt eine ordnungsgemäß nach § 59 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG unter Angabe der Tagesordnung einberufene Sitzung voraus (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[6]).

 

Rz. 27

Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen und ist daher einzuladen. Dies gilt ebenso für die nach § 97 Abs. 2 SGB IX zu bildende Konzernschwerbehindertenvertretung.

 

Rz. 28

Der Konzernbetriebsrat hat gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 34 BetrVG über jede Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

[1] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 28; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 27.
[2] Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 29.
[3] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 26; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 59 BetrVG Rz. 7.
[4] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 1.
[5] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 28; ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 1.
[6] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 25.

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