Rz. 19
Durch Verweisung in § 59 Abs. 1 BetrVG findet die in § 51 Abs. 5 BetrVG enthaltene Generalverweisung auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung. Danach hat der Konzernbetriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat.[1] Die in § 59 Abs. 1 BetrVG getroffene Festlegung der anwendbaren Bestimmungen ist abschließend und lässt sich daher nicht erweitern.[2].
Rz. 20
Der Konzernbetriebsrat hat das Recht, Auskunftspersonen und Sachverständige hinzuzuziehen (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 3 BetrVG[3]). Über § 59 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG gelten die Vorschriften zur Einberufung der Sitzungen des Betriebsrats entsprechend. Daher ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Konzernleitung als "Arbeitgeber" einzuladen.[4] Gewerkschaften haben nur dann ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats, wenn die Gewerkschaft im Konzernbetriebsrat vertreten ist, ihr also zumindest ein Mitglied des Konzernbetriebsrats angehört.[5]
Rz. 21
Betriebsräteversammlungen sind im Unterschied zum Gesamtbetriebsrat (§ 53 BetrVG) für den Konzernbetriebsrat nicht vorgesehen. Auch Sprechstunden des Konzernbetriebsrats sind gesetzlich – ebenso wie beim Gesamtbetriebsrat – nicht vorgesehen.[6].
Rz. 22
Das herrschende Unternehmen hat nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG die im Zusammenhang mit der Konzernbetriebsratstätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen, sofern ein ordnungsgemäßer Beschluss des Konzernbetriebsrats vorliegt (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[7]).
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