Rz. 19

Durch Verweisung in § 59 Abs. 1 BetrVG findet die in § 51 Abs. 5 BetrVG enthaltene Generalverweisung auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung. Danach hat der Konzernbetriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat.[1]  Die in § 59 Abs. 1 BetrVG getroffene Festlegung der anwendbaren Bestimmungen ist abschließend und lässt sich daher nicht erweitern.[2].

 

Rz. 20

Der Konzernbetriebsrat hat das Recht, Auskunftspersonen und Sachverständige hinzuzuziehen (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 3 BetrVG[3]). Über § 59 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG gelten die Vorschriften zur Einberufung der Sitzungen des Betriebsrats entsprechend. Daher ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Konzernleitung als "Arbeitgeber" einzuladen.[4]  Gewerkschaften haben nur dann ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats, wenn die Gewerkschaft im Konzernbetriebsrat vertreten ist, ihr also zumindest ein Mitglied des Konzernbetriebsrats angehört.[5]

 

Rz. 21

Betriebsräteversammlungen sind im Unterschied zum Gesamtbetriebsrat (§ 53 BetrVG) für den Konzernbetriebsrat nicht vorgesehen. Auch Sprechstunden des Konzernbetriebsrats sind gesetzlich – ebenso wie beim Gesamtbetriebsrat – nicht vorgesehen.[6].

 

Rz. 22

Das herrschende Unternehmen hat nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG die im Zusammenhang mit der Konzernbetriebsratstätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen, sofern ein ordnungsgemäßer Beschluss des Konzernbetriebsrats vorliegt (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[7]).

[1] S. hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 50 ff.
[2] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 2; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 22; a. A. DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 32.
[3] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 24; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 26.
[4] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 2.
[5] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 2; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 59 BetrVG Rz. 6; a. A. Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 23; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 19; DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 27.
[6] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 23.
[7] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 21.

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