Rz. 12

Der Konzernbetriebsrat ist in dem Moment errichtet, in dem sich so viele Gesamtbetriebsräte (bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG funktionell zuständige Betriebsräte) der Konzernunternehmen für seine Errichtung ausgesprochen haben, dass die in § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht wird.[1]

 

Rz. 13

Im Anschluss an die Errichtung des Konzernbetriebsrats hat die Einberufung zu seiner konstituierenden Sitzung zu erfolgen, § 59 Abs. 2 BetrVG. Diese Aufgabe obliegt vorrangig dem Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens. Besteht im herrschenden Unternehmen nur ein Betriebsrat (§ 54 Abs. 2 BetrVG), so hat dieser die Einberufung zur konstituierenden Sitzung vorzunehmen.[2]

 

Rz. 14

Sofern im herrschenden Unternehmen keine funktionell zuständige Betriebsvertretung besteht, hat der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zur konstituierenden Sitzung einzuladen, um den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats zu wählen. Dabei ist für die Berechnung der höchsten wahlberechtigten Arbeitnehmerzahl die Eintragung in die Wählerlisten bei den letzten Wahlen zu den einzelnen Betriebsräten entscheidend. Für den Fall, dass in einem Betrieb kein Betriebsrat besteht, ist auf die Zahl der gegenwärtig dort beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer abzustellen, damit auch diese Betriebe für die Ermittlung des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens berücksichtigt werden können.[3].

 

Rz. 15

Der einberufende Gesamtbetriebsrat hat auch diejenigen (Gesamt-) Betriebsräte zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat aufzufordern, die sich gegen die Errichtung des Konzernbetriebsrats ausgesprochen haben.[4]

 

Rz. 16

Nach § 59 Abs. 2 Satz 3 BetrVG finden auf die weiteren Sitzungen des Konzernbetriebsrats die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG entsprechende Anwendung. Der Konzernbetriebsrat ist nicht gehalten, die Konzernbetriebsratssitzungen am Sitz des herrschenden Unternehmens einzuberufen (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[5]).

[1] S. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 29.
[2] Ebenso Fitting, § 59 BetrVG Rz. 15; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 17.
[3] So auch Fitting, § 59 BetrVG Rz. 14; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 18.
[4] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 15.
[5] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 17.

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