Rz. 5

§ 56 BetrVG bestimmt, dass mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt sind. Eine Antragsfrist existiert nicht.

 

Rz. 6

Stellen die Arbeitnehmer den Ausschlussantrag, so ist fraglich, ob ein Viertel aller wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen erforderlich ist[1] oder ob diejenigen nicht mitzählen, die nicht im Konzernbetriebsrat repräsentiert sind[2]. Für eine Berücksichtigung der Arbeitnehmer, die nicht im Konzernunternehmen repräsentiert sind, spricht neben dem Wortlaut des § 56 BetrVG ("ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen") die gesetzliche Wertung des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist der Konzernbetriebsrat auch für Konzernunternehmen ohne Gesamtbetriebsrat bzw. betriebsratslose Konzernunternehmen zuständig. Die Mindestzahl muss dabei während des gesamten Ausschlussverfahrens gewahrt sein[3].

 

Rz. 7

Antragsberechtigter Arbeitgeber i. S. d. § 56 BetrVG ist nicht eines der abhängigen Konzernunternehmen, sondern nur das herrschende Konzernunternehmen[4]. Dem abhängigen Konzernunternehmen, bei dem das betreffende Konzernbetriebsratsmitglied angestellt ist, verbleibt die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht den Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat nach § 48 BetrVG bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Gesamtbetriebsratsmitglied zu beantragen.[5] Gemäß § 57 BetrVG erlischt mit Rechtskraft der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung automatisch auch die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 8

Allein der Konzernbetriebsrat, nicht jedoch der Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat ist antragsberechtigt[6].

 

Rz. 9

Eine Gewerkschaft ist nur dann antragsberechtigt, wenn sie "im Konzern vertreten" ist, mithin mindestens einen Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens zu ihren Mitgliedern zählt[7].

 

Rz. 10

Der Antrag kann auf Ausschluss eines, mehrerer oder aller Konzernbetriebsratsmitglieder gerichtet sein. Er muss schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden (vgl. § 81 Abs. 1 ArbGG). Er ist zudem zu begründen[8].

[1] So ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 5.
[2] Hierfür DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4.
[3] Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 5.
[4] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 6 mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Begriff des "Arbeitgebers" insoweit fehlgeht, als dass die in einer Konzernbindung stehenden Unternehmen rechtlich selbstständig sind, also mehrere Arbeitgeber bestehen.
[5] GK-BetrVG/Franzen, § 57 Rz. 8.
[6] ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 7.
[7] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 7; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 2.
[8] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 5.

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