Rz. 10

Die Bestellung der Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats richtet sich nach § 55 Abs. 2 BetrVG und folgt demselben Verfahren wie die Entsendung von Mitgliedern des Konzernbetriebsrats[1]. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Gesamtbetriebsrat bzw. der funktionell zuständige Betriebsrat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen hat (§ 55 Abs. 2 BetrVG). Die Ersatzmitglieder werden aus der Mitte des Gesamtbetriebsrats bestimmt; unzulässig ist es, von vornherein auf Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats i. S. v. § 47 Abs. 3 BetrVG zurückzugreifen[2].

 

Rz. 11

Das Ersatzmitglied rückt endgültig in den Konzernbetriebsrat nach, wenn die Mitgliedschaft des Konzernbetriebsratsmitglieds erlischt (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sofern das Konzernbetriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist, vertritt das Ersatzmitglied es für diese Zeit (§§ 59 Abs. 1 i. V. m. 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

[1] ErfK/Koch, § 55 BetrVG Rz. 1; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 11.
[2] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 13.

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