1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztlich auch der Transparenz der Arbeit des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der vergleichbaren Normzwecke ist § 53 BetrVG im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 42, 43, 45 BetrVG über Betriebsversammlungen auf Betriebsebene nachgebildet.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann somit nicht abbedungen werden, allerdings ist es möglich, die näheren Einzelheiten der Durchführung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln[2].

 

Rz. 3

Durch § 53 BetrVG werden Zeitpunkt, Teilnehmerkreis, Gegenstand und Durchführung der Betriebsräteversammlung geregelt.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 1.
[2] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 4.

2 Teilnehmer

 

Rz. 4

Aus § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt sich, dass die Betriebsräteversammlung nicht öffentlich ist. Daher stellt sich die Frage, wer ein Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlung besitzt.

2.1 Betriebsräte

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Ist ein Betriebsausschuss nicht errichtet, so steht nur dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter ein Teilnahmerecht zu. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so ist sie Mitglied der Betriebsräteversammlung[1]. Dagegen sind die Mitglieder von freiwillig errichteten weiteren Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 BetrVG nicht teilnahmeberechtigt.

 

Rz. 6

Der einzelne Betriebsrat kann nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statt den gesetzlich vorgeschriebenen Teilnehmern auch andere Betriebsratsmitglieder entsenden. Dies ist sinnvoll, wenn die gesetzlich vorgesehenen Personen bereits als Mitglied des Gesamtbetriebsrats an der Versammlung teilnehmen. Auch können so Betriebsratsmitglieder mit Spezialkenntnissen zu Versammlungen mit entsprechenden Themenschwerpunkten entsandt werden. Allerdings darf hierdurch die Gesamtzahl der Teilnehmer des Betriebsrats, die sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt, nicht überschritten werden[2]. Die anderen entsandten Teilnehmer müssen Betriebsratsmitglieder sein. Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nur teilnehmen, wenn sie endgültig oder im Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung nachgerückt sind[3].

 

Rz. 7

Über die Entsendung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss, der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wird[4]. Aufgrund des ab dem 1.3.2020 geltenden § 129 BetrVG[5] kann der Beschluss des Betriebsrats auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Regelung ist nun bis zum 30.6.2021 befristet[6].

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 4.
[2] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[3] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 9; DKKW/Trittin, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[4] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[5] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051.
[6] Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4, S. 2692.

2.2 Gesamtbetriebsrat

 

Rz. 8

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, da der Gesamtbetriebsrat auf der Versammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat.

Die dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Mitglieder der entsendenden Betriebsräte sind auf die Gesamtzahl der nach § 53 BetrVG teilnahmeberechtigten Personen nicht anzurechnen[1], der Betriebsrat darf stattdessen nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG andere Mitglieder entsenden.

[1] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 8.

2.3 Unternehmer

 

Rz. 9

Auch dem Unternehmer/Arbeitgeber steht das Recht zur Teilnahme zu, da er nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zur Berichterstattung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber muss zur Betriebsräteversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden und hat das Recht, auf der Versammlung zu sprechen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG).

2.4 Vertreter der Verbände und Gewerkschaften

 

Rz. 10

Der Unternehmer kann nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen[1].

Teilnahmeberechtigt sind nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ferner die Beauftragten der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Dabei ist ausreichend, wenn die Gewerkschaft in nur einem Betrieb vertreten ist[2].

 

Rz. 11

Nach § 53 Abs....

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