Rz. 8

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, da der Gesamtbetriebsrat auf der Versammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat.

Die dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Mitglieder der entsendenden Betriebsräte sind auf die Gesamtzahl der nach § 53 BetrVG teilnahmeberechtigten Personen nicht anzurechnen[1], der Betriebsrat darf stattdessen nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG andere Mitglieder entsenden.

[1] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 8.

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