Rz. 9
Das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG bei Streitigkeiten über das Teilnahmerecht oder sonstige Befugnisse der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Rz. 10
Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
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