Rz. 9

Das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG bei Streitigkeiten über das Teilnahmerecht oder sonstige Befugnisse der Gesamtschwerbehindertenvertretung.

 

Rz. 10

Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge