Rz. 5

Das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht für alle Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, nicht nur für solche, die sich mit Themen beschäftigen, welche die Interessen der Schwerbehinderten berühren[1]. Aus dem Wortlaut des § 52 BetrVG ergibt sich, dass nur ein Teilnahmerecht, aber keine Teilnahmepflicht der Vertrauensperson besteht ("kann ... teilnehmen").

 

Rz. 6

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats muss die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 51 Abs.2 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG laden. Unterbleibt eine Einladung oder erfolgte die Ladung fehlerhaft, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse zur Folge[2].

 

Rz. 7

Zwar kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Einberufung einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats nicht verlangen[3], jedoch kann sie beantragen, dass Schwerbehinderte betreffende Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden[4]. Des Weiteren kann sie die Aussetzung eines Beschlusses für die Dauer von einer Woche erreichen, wenn sie den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen erachtet oder wenn sie pflichtwidrig nicht beteiligt worden ist (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 SGB IX; § 51 Abs. 1 i. V. m. § 35 BetrVG).

 

Rz. 8

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung nimmt an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nur beratend teil, sie hat kein Stimmrecht[5]. Das Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf die Sitzungen des Gesamtbetriebsausschusses sowie der sonstigen Ausschlüsse des Gesamtbetriebsrats und des vom Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses (§ 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

[1] Richardi/Annuß § 52 BetrVG Rz. 8.
[2] Fitting, § 52 BetrVG Rz.15; DKKW/Trittin, § 52 BetrVG Rz. 10.
[3] Richardi/Annuß, § 52 BetrVG, Rz. 9; Fitting, § 52 BetrVG, Rz. 16.
[4] Fitting, § 52 BetrVG, Rz. 16; Richardi/Annuß § 52 BetrVG, Rz. 9.
[5] Richardi/Annuß, § 52 BetrVG, Rz. 8.

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