Rz. 50

§ 51 Abs. 5 BetrVG enthält eine Generalklausel, die bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat gelten, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften für den Gesamtbetriebsrat enthält (wie z. B. in §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 47 ff., 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 107 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 6, 108 Abs. 6, 109 Satz 4 BetrVG). Die Geschäftsführung sowie die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist in den speziellen Verweisungsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG abschließend geregelt, sodass ein Rückgriff auf § 51 Abs. 5 BetrVG ausscheidet,[1] Auf den Gesamtbetriebsrat finden die Vorschriften der § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 und § 39 BetrVG keine Anwendung, da diese Vorschriften für seine Mitglieder bereits in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied gelten.[2]

Dagegen sind die Vorschriften des § 37 Abs. 1-3 BetrVG über die ehrenamtliche Tätigkeit, die Arbeitsbefreiung und den Ausgleich von amtsbedingter Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durch Freizeitgewährung oder Vergütung wie Mehrarbeit ebenfalls auf die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats anzuwenden.[3]

 

Rz. 51

Für den Gesamtbetriebsrat gelten über § 51 Abs. 5 BetrVG auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) sowie die Grundsätze der §§ 74, 75 BetrVG, somit insbesondere auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.[4] Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat die gleichen materiellen Mitbestimmungsrechte wie der Betriebsrat.[5] Eine Ausweitung dieser Mitbestimmungsrechte ist mit der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aber nicht verbunden. § 51 Abs. 5 BetrVG regelt nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern nach der Regelungssystematik der für ihn geltenden Vorschriften nur seine Geschäftsführung. So ist der Gesamtbetriebsrat beispielsweise auch über § 51 Abs. 5 BetrVG nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das allein dem örtlichen Betriebsrat zusteht (BAG, Beschluss v. 16.8.2011, 1 ABR 22/10[6]).

[1] Richardi/Annuß, § 51 BetrVG Rz. 40; ErfK/Koch, § 51 BetrVG Rz. 10; Fitting, § 51 BetrVG Rz. 64; a. A. DKKW/Trittin, § 51 BetrVG Rz. 57.
[2] ErfK/Koch § 51 BetrVG Rz. 4; Fitting, § 51 BetrVG Rz. 43 ff. m. w. N.
[4] Fitting, § 51 BetrVG Rz. 62; ErfK/Koch § 51 BetrVG Rz. 4.
[5] Fitting, § 51 BetrVG Rz. 63.
[6] NZA 2012, 342.

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