Rz. 34

Die Zuständigkeit des GBR bei der Personalplanung ist gegeben, wenn und soweit der Arbeitgeber eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibt.[1] Hinsichtlich der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) besteht in der Regel keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es um Ausschreibungen "innerhalb des Betriebs" geht.[2].

Allerdings wurde die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat bejaht, wenn wegen der unternehmenseinheitlichen Personalplanung die Ausschreibung auf Unternehmensebene im Interesse der Arbeitnehmer liegt.[3]

 

Rz. 35

Die Aufstellung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG) fällt in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wenn sachlich unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Betriebe oder wegen der unternehmenseinheitlichen Personalpolitik sachlich nicht vertretbar wären.[4] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig beim Aufstellen unternehmenseinheitlicher Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG (BAG, Beschluss v. 31.5.1983, 1 ABR 6/80[5]). Schließt der Arbeitgeber die Arbeitsverträge von der Zentrale aus, von der aus er auch die gesamte Personalpolitik steuert, ist für die Angaben in betriebsübergreifend verwendeten Formulararbeitsverträgen der Gesamtbetriebsrat nach § 94 Abs. 2 BetrVG zuständig (LAG Nürnberg, Beschluss v. 21.12. 2010, 6 TaBVGa 12/10[6]). Allein das Verlangen des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung von mitbestimmungspflichtigen Mitarbeitergesprächen vermag die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen, wenn diese Gespräche aber Bestandteil eines unternehmenseinheitlichen Personalentwicklungskonzepts sind, kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sein (BAG, Beschluss v. 17.3.2015, 1 ABR 48/13[7]).

 

Rz. 36

In Angelegenheiten der Berufsbildung (§§ 96 bis 98 BetrVG) ist eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründet, wenn es sich um allgemeine Regelungen zur Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen einer unternehmenseinheitlichen Personalplanung handelt (BAG, Beschluss v. 12.11.1991, 1 ABR 21/91[8]). Für die Durchführung einzelner Berufsbildungsmaßnahmen im Betrieb ist hingegen regelmäßig der Betriebsrat zuständig.[9]

[1] ErfK/Koch, § 50 BetrVG, Rz. 5; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG, Rz. 32; Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 51; DKK/Trittin, § 50 BetrVG, Rz. 49.
[4] ErfK/Eisemann, § 50 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 50 BetrVG Rz. 52.
[5] NZA 1984 S. 49.
[6] NZA-RR 2011 S. 130.
[7] NZA 2015 S. 885.
[8] NZA 1992 S. 657.
[9] Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 54; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG, Rz. 34.

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