Rz. 7

Das Amt als Gesamtbetriebsrat erlischt schließlich mit Abberufung durch das Entsendungsorgan (§ 49 Alt. 4 BetrVG). Ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann jederzeit und ohne Grund durch den entsendenden Betriebsrat bzw. die entsendenden Betriebsräte (vgl. § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG) abberufen werden.[1] Der Betriebsrat entscheidet über die Abberufung durch Geschäftsführungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 33 Abs. 1 BetrVG und nicht auf Grund Verhältniswahl (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 33/04[2]). Bei einer Entsendung des Mitglieds für mehrere Betriebe nach § 47 Abs. 8 BetrVG ist ein Mehrheitsbeschluss des gesamten Entsendungsgremiums erforderlich.[3] Die Abberufung von Betriebsratsmitgliedern aus dem Gesamtbetriebsrat kann ebenso wie die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 33/04[4]). Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied, unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit, entspr. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG müssen aber mindestens 3 Betriebsräte die Anfechtung erklären. Auch muss die 2-wöchige Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingehalten werden, wobei auf die Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses abzustellen ist.

 

Rz. 8

Der Zeitpunkt, in dem die Abberufung wirksam wird, wird unterschiedlich beurteilt. So wird die Abberufung bereits mit der Beschlussfassung des Betriebsrats als wirksam angesehen.[5] Andere stellen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ab.[6] Richtigerweise ist nach den allgemeinen Regeln auf den Zugang der Mitteilung an das entsandte und abzuberufende Mitglied abzustellen.[7]

Der Abberufungsbeschluss kann gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 BetrVG für eine Woche ausgesetzt werden, wenn die Mehrheit der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung den Abberufungsbeschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer erachtet.

[1] ErfK/Eisemann, § 49 BetrVG Rz. 3; s. auch Lembke/Fesenmeyer, § 47 Rz. 35.
[2] NZA 2005, 1080; AP Nr. 14 zu § 47 BetrVG 1972.
[3] Fitting, § 49 BetrVG Rz.17; GK/Kreutz § 49 BetrVG Rz. 20.
[4] AP Nr. 14 zu § 47 BetrVG 1972.
[5] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 49 BetrVG Rz. 2.
[6] DKKW/Trittin, § 49 BetrVG Rz. 9.
[7] So auch Richardi/Annuß, § 49 BetrVG Rz. 9; ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 18.

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