Rz. 1

Verstoßen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats grob gegen ihre gesetzlichen Pflichten, so sieht § 48 BetrVG die Möglichkeit ihres Ausschlusses aus dem Gesamtbetriebsrat vor. Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht erforderlich. Bei den §§ 23 Abs. 1, 48 und 56 BetrVG handelt es sich um Parallelvorschriften. Dabei geht es jeweils um den Ausschluss von Mitgliedern, wobei § 23 Abs. 1 BetrVG die Mitglieder des Betriebsrats, § 48 BetrVG die des Gesamtbetriebsrats und § 56 BetrVG die des Konzernbetriebsrats betreffen. Nach der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Annahme einer groben Pflichtverletzung gestellt.

 

Rz. 2

Der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat nach § 48 BetrVG führt nur zum Amtsverlust im Gesamtbetriebsrat (§ 49 Alt. 3 BetrVG), nicht hingegen zum Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat. Hierzu ist ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG erforderlich. Wird aber ein in den Gesamtbetriebsrat entsandtes Mitglied seines Betriebsratsamtes im entsendenden Betrieb nach § 23 Abs. 1 BetrVG enthoben, so führt dies zugleich zum Verlust der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, da diese nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft in einem den Gesamtbetriebsrat bildenden Einzelbetriebsrat voraussetzt.[1]

 

Rz. 3

§ 48 BetrVG ist eine zwingende Vorschrift, von der weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann[2].

[1] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 9.
[2] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 3.

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