Rz. 15

Nimmt der Arbeitgeber an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung teil, kann er einen Beauftragten seines Arbeitgeberverbands zur Unterstützung hinzuziehen. Der Arbeitgebervereinigung steht ein Spitzenverband gleich, wenn der Arbeitgeber Mitglied in einer angeschlossenen Vereinigung ist. Anders als die Gewerkschaften darf der Arbeitgeber stets lediglich einen Vertreter hinzuziehen.

 
Hinweis

Voraussetzung für die Hinzuziehung ist stets die eigene Teilnahme des Arbeitgebers aufgrund eines selbstständigen Teilnahmerechts oder aufgrund entsprechender ausdrücklicher Einladung oder die Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, den Arbeitgeber zu vertreten.

 

Rz. 16

Umstritten ist, ob ein Vertreter der Arbeitgebervereinigung auch dann hinzugezogen werden darf, wenn der Arbeitgeber eine bloße OT-Mitgliedschaft besitzt oder der Verband nicht tariffähig oder -willig ist.[1] Dafür spricht entscheidend der Gesetzeswortlaut, der das Recht allgemein für die Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, vorsieht und gerade keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Teilnahmerecht an der Funktion als Tarifpartei geknüpft werden soll. Überdies ist insofern ein Vergleich mit der zum Gewerkschaftsbegriff maßgeblichen Rechtsprechung (s. dazu Rz. 3) nicht möglich. Diese rührt daher, dass seit jeher der Begriff der Gewerkschaft mit dem Begriff der Arbeitnehmervereinigung/-koalition nicht deckungsgleich ist und eine Gewerkschaft nur vorliegt, wenn sie tariffähig und -willig ist. Diese Unterscheidung gibt es bei Arbeitgeberverbänden historisch hingegen gerade nicht.

 

Rz. 17

Der Beauftragte der Arbeitgebervereinigung hat – anders als die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – kein eigenes Teilnahmerecht. Er handelt nicht aus eigenem Recht, sondern lediglich aus dem Teilnahmerecht des Arbeitgebers heraus, der ihn hinzugezogen hat. Da dem Vertreter der Arbeitgebervereinigung kein originäres Teilnahmerecht zukommt, ist die Arbeitgebervereinigung vom Betriebsrat auch nicht über die bevorstehende Betriebs- oder Abteilungsversammlung zu informieren. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, seinen Verband über den Zeitpunkt, Ort und die Tagesordnung der Versammlung zu informieren, will er einen Vertreter hinzuziehen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Hinzuziehung vor dem Beginn der Versammlung mitzuteilen.[2] Dies wird aber in den meisten Fällen zweckmäßig erscheinen.

 
Hinweis

Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann der Betriebsrat die Teilnahme des Vertreters nicht ablehnen.

 

Rz. 18

Das dem Gewerkschaftsbeauftragten zukommende Beratungsrecht steht dem Beauftragten der Arbeitgebervereinigung nicht zu. Auch ist er weder stimm- noch antragsberechtigt. Er kann nicht einmal aus eigenem Recht heraus die Erteilung des Worts verlangen. Allerdings kann der Arbeitgeber vom Versammlungsleiter fordern, dass dem von ihm hinzugezogenen Beauftragten seiner Arbeitgebervereinigung zu bestimmten Einzelthemen an seiner Stelle und für ihn das Wort erteilt wird (BAG Beschluss v. 19.5.1978, 6 ABR 41/75[3]). Da sich die Rechte des Beauftragten der Arbeitgebervereinigung aus dem Teilnahmerecht des Arbeitgebers ableiten, kann der Arbeitgeber die Beteiligung des Beauftragten an der Versammlung im gleichen Umfang verlangen, wie er selbst zu beteiligen ist. Daher reicht der Anspruch, den Beauftragten an der Aussprache in der Versammlung zu beteiligen, ebenso weit, wie auch der Arbeitgeber in der Versammlung zu sprechen berechtigt ist.

 

Rz. 19

Der Arbeitgeber hat hingegen kein Recht, anstelle eines Vertreters seines Arbeitgeberverbands einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Betriebsrats hinzuzuziehen. Dies schließt freilich nicht aus, dass der Verbandsvertreter, der zugleich Rechtsanwalt ist, hinzugezogen wird. Auch der nicht organisierte Arbeitgeber hat kein Hinzuziehungsrecht und muss auf eine Unterstützung durch andere Personen in der Betriebsversammlung daher verzichten.[4]

 
Hinweis

Will der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt bei der Versammlung hinzuziehen, der nicht zugleich Vertreter seines Arbeitgeberverbands ist, muss er zuvor das Einverständnis des Betriebsrats einholen.

[1] Dagegen: Fitting, § 46 BetrVG Rz. 17; Richardi/Annuß, § 46 BetrVG Rz. 17.
[2] Vgl. Fitting, § 46 BetrVG Rz. 17.
[3] DB 1978, 2032.
[4] Brötzmann, BB 1990, 1055, 1058; a. A. aber Bauer, NJW 1988, 1130; Löwisch, in Löwisch/Kaiser, § 46 BetrVG Rz. 6.

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