Rz. 16

Wie bereits gezeigt, stellen die in § 45 Satz 1 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten keine abschließende Aufzählung dar. Daher können auch andere Themen auf der Betriebsversammlung erörtert werden, soweit sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.

 

Weitere Beispiele zulässiger Themen sind:

  • Vorstellung von Kandidaten für die Betriebsratswahl (LAG Berlin, Beschluss v. 12.12.1978, 3 Ta BV 5/78[1]),
  • allgemeine Erörterungen über das Betriebsklima,
  • Vertrauensleutearbeit im Betrieb (LAG Hamm, Urteil v. 3.12.1986, 3 Sa 1229/86[2]),
  • Verkehrsprobleme, von denen die Arbeitnehmer betroffen sind.

Keine Angelegenheit i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG sind jedoch z. B. Informationsveranstaltungen, die der Vorbereitung einer Wahlvorstandsbestellung dienen sollen (BAG, Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 28/10).[3]

[1] DB 1979, 1850, 1851.
[2] BB 1987, 685.
[3] DB 2012, 582.

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