Rz. 51

Soweit der Arbeitgeber auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb berichten soll, ist damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gleichstellung gemeint. Insofern sind in dem Lagebericht etwa der jeweilige Anteil von Männern und Frauen in den einzelnen Hierarchieebenen des Betriebs offenzulegen und Auskünfte über die Berücksichtigung der Geschlechter in der Personalentwicklung des Unternehmens und über betriebliche Einrichtungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erteilen.[1]

 

Rz. 52

Nach § 20 Abs. 2 EntgTranspG sind die Beschäftigten über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren, wobei § 43 Abs. 2 BetrVG zu beachten ist. Daraus ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber, der ein betriebliches Prüfverfahren nach § 17 EntgTranspG durchführt, mit dem die Einhaltung des geschlechtsbezogenen Entgeltgleichheitsgebotes überprüft wird, hierüber auf den Betriebs-/Abteilungsversammlungen zu berichten hat.[2]

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