Rz. 44

Zwar ist die Vertretung des Arbeitgebers in § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur für die Erstattung des Lageberichts ausdrücklich vorgesehen. Der Arbeitgeber kann sich in der Betriebsversammlung aber auch im Übrigen vertreten lassen (BAG, Beschluss v. 11.12.1991, 7 ABR 16/91, unter B II 2[1]; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.2.1982, 21 TaBV 109/81[2]). Wenn der Arbeitgeber dabei als Vertreter bestimmen kann, hängt maßgeblich von den nach der Tagesordnung in der Betriebsversammlung behandelnden Themen ab. Dem Vertreter des Arbeitgebers muss insofern die erforderliche Fachkompetenz, nicht aber die organisatorische Entscheidungskompetenz zukommen (BAG, Beschluss v. 11.12.1991, 7 ABR 16/91, unter B II 3[3]). Es muss also nicht zu den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG gehören. Der Arbeitgeber kann daher etwa grundsätzlich den Personalleiter als Vertreter zur Teilnahme an Betriebsversammlungen bestimmen (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.2.1982, 21 TaBV 109/81[4]).

 
Hinweis

Von betriebsfremden Personen, wie etwa einem Rechtsanwalt, kann sich der Arbeitgeber in der Betriebsversammlung grundsätzlich nicht – ohne Zustimmung aller Beteiligten – vertreten lassen. Dies würde dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung widersprechen.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber kann sich, wenn er an der Betriebsversammlung teilnimmt, von Arbeitnehmern, insbesondere auch leitenden Angestellten begleiten und unterstützen lassen.[5] Das stellt keinen Fall der Vertretung dar.

[1] DB 1992, 1732.
[2] DB 1982, 1066.
[3] DB 1992, 1732; GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 52.
[4] DB 1982, 1066.

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