Rz. 65

Zweckmäßig ist, dass eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der Versammlung angefertigt wird; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.[1] Umstritten ist allerdings, ob eine wortgetreue Protokollierung der Betriebsversammlung zulässig ist[2] (s. hierzu § 43 BetrVG Rz. 42).

[1] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 55; H/S/W/G/N/R-Worzalla, § 42 BetrVG Rz. 46.
[2] Enger GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 55, der das Einverständnis des jeweiligen Redners fordert; ablehnend Fitting, § 42 BetrVG Rz. 47; Richardi/Annuß, § 42 BetrVG Rz. 42.

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