Rz. 42

Der Arbeitgeber ist nach § 43 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich berechtigt, an den Betriebsversammlungen teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden (s. näher Kommentierung zu § 43 BetrVG Rz. 38, 44). Nur bei außerordentlichen Betriebsversammlungen auf Wunsch des Betriebsrats oder einem Viertel der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Nimmt der Arbeitgeber oder sein Vertreter an der Betriebsversammlung teil, so kann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von ihm ein Vertreter des Arbeitgeberverbands, in dem er Mitglied ist, hinzugezogen werden (s. näher dazu § 46 BetrVG Rz. 15ff.).

Die Teilnahme eines vom Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwalts ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.[1]

[1] Brötzmann, BB 1990, 1055, 1058; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 17; a. A. aber Bauer, NJW 1988, 1130; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, Bd. 1, § 46 BetrVG Rz. 6 für nicht organisierte Arbeitgeber.

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