Rz. 23

Was dabei unter Betriebsteil im Sinne dieser Norm zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass hier nicht auf den Begriff des Betriebsteils aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden kann.[1] Insbesondere muss es sich nicht um ständige Funktionseinheiten handeln.[2]

 

Rz. 24

Die organisatorische Abgrenzung folgt meist aus der arbeitstechnischen Struktur des Betriebs. Typisches Beispiel hier ist die Trennung von Produktion und Verwaltung. Aber auch innerhalb der Produktion oder innerhalb der Verwaltung können organisatorisch selbstständige Einheiten bestehen. Zu denken ist etwa an die Lohnbuchhaltung einerseits und die Personalabteilung andererseits.

Voraussetzung für die Annahme einer organisatorischen Abgrenzung ist jedoch außer einer gewissen Eigenständigkeit der Aufgabenstellung stets auch eine gewisse selbstständige Leitungsstruktur.[3]

 

Rz. 25

Die räumliche Abgrenzung kann sich aus der bestehenden örtlichen Lage oder der jeweiligen baulichen Situation ergeben. Räumlich abgegrenzte Betriebsteile können etwa Zweigstellen, Betriebsstätten oder auch einzelne Gebäude auf einem großen Betriebsgelände oder sogar die verschiedenen Etagen eines Gebäudes sein.[4] Insbesondere fordert § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht wie § 4 Abs. 1 BetrVG eine weite räumliche Entfernung oder eine funktionelle oder organisatorische Eigenständigkeit. Dies folgt neben dem unterschiedlichen Wortlaut auch schon daraus, dass Betriebsteile i. S. v. § 4 Abs. 1 BetrVG als selbstständige Betriebe gelten, damit einen eigenen Betriebsrat wählen und eigene Betriebsversammlungen abhalten können. Wird in diesen Betriebsteilen allerdings kein eigener Betriebsrat gewählt, so liegt die erste Voraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (räumlich abgegrenzter Betriebsteil) auf jeden Fall vor.[5]

 
Hinweis

Eine Abteilungsversammlung kann hingegen nicht allein nach personell-fachlichen Unterscheidungen gebildet werden.[6] Denn dann fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal organisatorisch/räumliche Einheit. Es ist also nicht möglich Frauenversammlungen, Versammlungen der Teilzeitarbeitnehmer etc. als Abteilungsversammlung einzuberufen (s. dazu auch Rz. 10).

[1] Rieble, ArbuR 1995, 245, 246.
[2] Rieble, ArbuR 1995, 245, 247.
[3] S. dazu Fitting, § 42 BetrVG Rz. 66.
[4] Rieble, ArbuR 1995, 245, 247; GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 70.
[5] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 71.
[6] Rieble ArbuR 1995, 245, 247; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, BetrVG, Bd. 1, § 42 Rz. 10.

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