Rz. 8

Nicht zu verwechseln ist die Betriebsversammlung zudem mit der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung. Diese wird nicht vom Betriebsrat, sondern vom Arbeitgeber einberufen. Dazu ist er grundsätzlich befugt. Die Betriebsversammlung hingegen dient allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Nur für Versammlungen mit einer derartigen Zielsetzung geben die Vorschriften der §§ 41-46, 129 Abs. 3 BetrVG einen Rahmen (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88[1]). Sie enthalten jedoch keine abschließende Regelung für alle Arten von Versammlungen, die in einem Betrieb stattfinden können. Dem Betriebsrat ist in der Betriebsverfassung auch kein Monopol für die Einberufung und Leitung von Arbeitnehmerversammlungen über betriebliche Fragen eingeräumt worden (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88[2]). Daher bleibt Raum auch für zusätzliche betriebliche Informationsveranstaltungen, mit denen sich der Arbeitgeber an die Belegschaftsangehörigen im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG und an die übrigen im Betrieb Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 2, 3 BetrVG wendet, auch wenn Zweck dieser Veranstaltungen die Unterrichtung der Mitarbeiter über Angelegenheiten ist, die ihr Arbeitsverhältnis und/oder den Betrieb betreffen (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88[3]). Betriebsversammlung und Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung unterscheiden sich also – abgesehen davon, dass sie durch andere Personen/Organe einberufen werden – auch dadurch, dass sie auf einen anderen Inhalt abzielen.

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber kann Belegschafts-/Mitarbeiterversammlungen nach Belieben einberufen und dort die Belegschaft über alle anstehenden betrieblichen Angelegenheiten informieren (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88[4]). So kann der Arbeitgeber etwa einmal monatlich zu einer einstündigen Versammlung aller Arbeitnehmer auffordern, in der neue Mitarbeiter vorgestellt und aktuelle betriebliche Fragen besprochen werden (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88[5]). Die Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung darf jedoch nicht auf Kosten der Betriebsversammlung gehen und zu einer reinen Gegenveranstaltung werden.[6] Dies wird in der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn zu demselben Thema in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer (freiwilligen) Betriebsversammlung eine Mitarbeiterversammlung anberaumt wird.[7]

[1] DB 1989, 2543.
[2] DB 1989, 2543.
[3] DB 1989, 2543.
[4] DB 1989, 2543; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Band II, S. 646.
[5] DB 1989, 2543.
[6] Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, Bd. 1, § 42 BetrVG Rz. 2; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Band II, S. 646.

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