Rz. 65

Der personelle und zeitliche Umfang der Überlassung von Büropersonal hängt von den jeweiligen Verhältnissen im Betrieb ab. Das überlassene Personal – in der Regel Schreibkräfte – wird vom Arbeitgeber bestimmt (BAG, Beschluss v. 17.10.1990, 7 ABR 69/89[1]). Hat der Betriebsrat allerdings zu dem Personal aus nachvollziehbaren Gründen kein Vertrauen, mangelt es an der Geeignetheit; in diesem Fall ist anderes Personal zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 66

Das Büropersonal wird vom Arbeitgeber – nicht vom Betriebsrat – eingestellt. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht übt indes der Betriebsrat aus. Diese Personen sind wie alle anderen Mitarbeiter Arbeitnehmer des Betriebs und unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten. Sie sind aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Wird ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat als Schreibkraft zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Freistellung, sondern um die Erfüllung des Anspruchs aus § 40 Abs. 2 BetrVG.

 

Rz. 67

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn er das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat (BAG, Beschluss v. 20.4.2005, 7 ABR 14/04[2]). Die Entscheidung, ob und ggf. welche im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, auch insoweit sie auf die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, zu berücksichtigen. Diese Entscheidung unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Eine Ausrichtung allein an den subjektiven Bedürfnissen ist nicht ausreichend. Vom Betriebsrat wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Das BAG verlangt eine genaue Aufstellung (vgl. BAG, Beschluss v. 20.4.2005, 7 ABR 14/04[3]). In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass die Betriebspartner Absprachen über den Kosten- und Sachaufwand des Betriebsrats in Form von Regelungsabreden treffen können. Der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat vereinbaren, dass bei einer vollständigen Ausstattung des Betriebsrats mit Personalcomputern auf den Einsatz einer Schreibkraft verzichtet wird. Dies insbesondere dann, wenn dies auch der allgemeinen Handhabung entspricht und auch in dienstlichen Angelegenheiten Schreiben selbst verfasst werden. Er muss diese Einigung aber genau dokumentieren und möglichst mit einer Laufzeit versehen. Das BAG bewertet das Begehren einer Bürokraft als konkludente Aufkündigung einer derartigen Regelungsabrede.

[1] NZA 1991, 432.
[2] NZA 2005, 1010.
[3] NZA 2005, 1010.

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