Rz. 62

Grundsätzlich kann der Betriebsrat einen Telefonanschluss verlangen (siehe zuletzt BAG, Beschluss v. 8.3.2000, 7 ABR 73/98; a. A. LAG Niedersachsen, Beschluss v. 30.7.2014, 16 TaBV 92/13, Rechtsbeschwerde anhängig unter 7 ABR 50/14). In einem Betrieb mit mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsstätten kann der Anspruch bestehen, eine vorhandene Telefonanlage telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden kann. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf ein Mobiltelefon bestehen (Hessisches LAG, Beschluss v. 28.11.2011, 16 TaBV 129/11; siehe auch LAG Hamm, Beschluss v. 20.5.2011, 10 TaBV 81/10 – "nur bei Vorliegen besonderer Umstände"). Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch auf Freischaltung der in seinem Büro und in betriebsratslosen Filialen vorhandenen Telefone zum Zweck der wechselseitigen Erreichbarkeit (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08). Der Betriebsrat hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses, sondern es reicht aus, dass er über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation hat (BAG, Beschluss v. 20.4.2016, 7 ABR 50/14).

Die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Telefone sind keine Sachmittel des Betriebsrats i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG (BAG, Beschluss v. 27.11.2002, 7 ABR 33/01[1]).

Die Erfassung der Zielnummer wird für zulässig erachtet (BAG, Beschluss v. 1.8.1990, 7 ABR 99/88[2]). Auch der Anschluss an einen automatischen Gebührenrechner ist legitim. Insoweit geht es um die statthafte Überprüfung der Erforderlichkeit der Ausgaben. Für die Beschaffung eines Mobiltelefons bedarf es einer sorgsamen Darlegung der Erforderlichkeit (LAG Hamm, Beschluss v. 14.5.2010, 10 TaBV 97/09).

 

Rz. 63

Das BAG sieht grundsätzlich die Ausstattung des Betriebsrats mit einem PC und einem elektronischen Briefkasten als notwendig an (BAG v. 14.7.2010, 7 ABR 80/08). Die Instanzrechtsprechung sieht dies genauso (siehe nur LAG Köln, Beschluss v. 23.1.2013, 5 TaBV 7/12). Es stellt den vom Arbeitgeber darzulegenden absoluten Ausnahmefall dar, dass ausnahmsweise die Ausstattung mit elektronischen Hilfsmitteln nicht notwendig ist (s. LAG Bremen, Urteil v. 4.6.2009, 3 TaBV 4/09). Dies dürfte beim heutigen allgemeinen Stand der Kommunikation kaum noch begründbar sein, denn damit wird die Nutzung der im Betrieb vorhandenen modernen Kommunikationsmöglichkeiten überhaupt erst ermöglicht. Die PC-Programme sind unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten auszuwählen.

 

Rz. 64

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen PC der allerneuesten Generation. Entscheidend ist allein, ob die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Funktionen und Programme vorhanden sind. Diese Anforderungen erfüllen auch gebrauchte Geräte. Die Mitbenutzung eines vorhandenen Computers ist nur dann eine Lösung, wenn durch entsprechende Software eindeutig sichergestellt wird, dass die Dateien des Betriebsrats anderen nicht zugänglich sind. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch auf Ausstattung mit Technik für Videokonferenzen. Dies ist gerade nach den Erfahrungen mit der Kommunikation in der Corona-Pandemie eine Notwendigkeit.[3]

Dieser Anspruch ist nicht auf die Zeit der Pandemie und der zu dieser Zeit geltenden gesetzlichen Sonderregelungen[4] beschränkt, sondern es ist ein neuer Standard elektronischer Kommunikation erreicht worden. Nur in einem vom Arbeitgeber zu begründenden Ausnahmefall ist der Anspruch nicht gegeben.

Der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang und die Möglichkeit an der Teilnahme am E-Mail-Verkehr ist über den Zugang zu dem im Unternehmen genutzten Netzwerk erfüllt. Einen davon unabhängigen Internetzugang und E-Mail-Verkehr darf der Betriebsrat nicht für erforderlich halten. Dabei sind auch die Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG, Beschluss v. 20.4.2016, 7 ABR 50/14).

Die Überlassung eines Laptops oder Notebooks wird regelmäßig nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall – etwa bei Platzmangel – durchaus zweckmäßig sein.[5]

[1] NZA 1992, 315.
[2] DB 1991, 47.
[3] LAG Berlin-Brandenburg v. 14.4.2021 -15 TaBVGa 401/21.
[4] siehe zum Anspruch auf Videokonferenz von der Privatwohnung aus ArbG Köln v. 24.3.2021 -18 BVGa 11/21.
[5] Zum Themenkreis E-Mail, Intranet und Internet siehe Rz. 68 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge