Rz. 19

Reisekosten können dem Betriebsratsmitglied unter anderem durch die Teilnahme an auswärtigen Sitzungen, z. B. des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats entstehen. In Betracht kommt auch der Besuch von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben, für deren Mitarbeiter der Betriebsrat ein Mandat hat, ferner der Besuch von Wirtschaftsausschusssitzungen, die Teilnahme an Gerichtsterminen oder an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Dabei braucht sich der Betriebsratsbeschluss nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob es dort übernachtet oder nicht. Erfolgt dennoch eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich zwischen dem Betriebsratsbeschluss und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern (BAG, Beschluss v. 27.5.2015, 7 ABR 26/13). Erstattungsfähig können auch Kosten für die Anfahrt zu Betriebsratssitzungen zu Zeiten außerhalb der eigenen Arbeitszeit sein (zu Letzterem vgl. BAG, Beschluss v. 18.1.1989, 7 ABR 89/87[1]). Jedoch können zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit erforderliche Fahrtzeiten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG und keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 BetrVG auslösen, wenn entsprechende Fahrtzeiten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht nicht vergütungspflichtig sind (BAG v. 27.7.2016, 7 AZR 255/14). Da die Zeit, in der das Betriebsratsmitglied sein Amt ausübt, nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG durch eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts auszugleichen ist zur Zeit der Amtsausübung grundsätzlich nicht die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb (und zurück) zählt, besteht mithin auch kein Ausgleichs- bzw. Vergütungsanspruch im Rahmen des § 37 Abs. 3 BetrVG für diese Aufwände.

Auslandsreisen sind wegen des Territorialprinzips der deutschen Betriebsverfassung nur höchst selten erstattungspflichtig. Soweit die Reisetätigkeit etwas mit dem Europäischen Betriebsrat zu tun hat, ist § 40 BetrVG nicht einschlägig. Als Anspruchsgrundlage sind dann die §§ 16, 30 EBRG zu prüfen. Näheres kann sich auch aus einer Vereinbarung zum Europäischen Betriebsrat ergeben.

 

Rz. 20

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Betriebsratsbüro abzüglich der ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort zu erstatten. Es würde gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, wenn dem freigestellten Betriebsratsmitglied Kosten für die regelmäßigen Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Betriebsrats als Ort der Leistungserbringung erstattet würden, und zwar auch dann, wenn sich der Sitz des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es nicht freigestellt wäre (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06[2]).

 

Rz. 21

Reisekosten erfassen Fahrt, Verpflegung und Unterkunft. Auch bei den Reisekosten gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

 

Rz. 22

Müssen mehrere Betriebsratsmitglieder eine Reise durchführen, sind im Rahmen des Zumutbaren Mitfahrgelegenheiten zu nutzen. Die durch die Benutzung des eigenen Pkw entstandenen Kosten sind nicht erforderlich, wenn die Mitfahrgelegenheit leicht hätte genutzt werden können. Nicht erforderlich sind die Kosten auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Reise ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt.

 

Rz. 23

Gilt im Betrieb eine Reisekostenordnung, so muss diese wegen des Begünstigungs- bzw. Benachteiligungsverbots (§ 78 Satz 2 BetrVG) auch auf Reisen der Betriebsratsmitglieder angewendet werden (BAG, Beschluss v. 28.3.2007, 7 ABR 33/07; LAG Köln, Beschluss v. 18.3.2015, 11 TaBV 44/14). Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch, wenn im Betrieb andere Mitarbeiter üblicherweise nach den Lohnsteuerrichtlinien abgerechnet werden. Der Grundsatz lautet: Das Betriebsratsmitglied ist so zu stellen, als hätte es die Reise als Arbeitnehmer durchgeführt. Dabei ist die persönliche Dienststellung heranzuziehen, sofern die Reisekostenordnung – etwa bezüglich der Bahnwagenklassen oder der Benutzung eines Flugzeugs – zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen bzw. Hierarchien differenziert.

 

Rz. 24

Höhere Kosten, als sie durch die Reisekostenordnung festgelegt sind, werden nur bei konkretem Nachweis der Erforderlichkeit zu erstatten sein. Dabei sind auch ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen (LAG Köln, Beschluss v. 18.3.2015, 11 TaBV 44/14). Neben der Verpflegungspauschale kann nicht der Ersatz zusätzlicher Aufwendungen für Getränke und Tabakwaren verlangt werden, auch wenn diese anlässlich einer Veranstaltung entstanden sind. Es handelt sich dabei um reine Kosten der persönlichen Lebensführung (BAG, Beschluss v. 29.1.1974, 1 ABR 41/73, BAG, Beschluss v. 15.6.1976, 1 ABR...

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