Rz. 16

Betriebsratsmitglieder haften für Auskünfte und Rat, die sie den Arbeitnehmern in und außerhalb der Sprechstunde erteilen, nur, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt (vgl. § 676 BGB).[1] Allerdings hat die Rechtsprechung seit Erlass des § 676 BGB eine Vielzahl von Tatbeständen anerkannt, in denen quasivertragliche Vertrauens- oder Berufshaftung Verpflichtungsgrund ist.[2] Eine solche Haftung auch hier anzunehmen wäre jedoch insoweit systemwidrig, als ansonsten anerkannt ist, dass der Betriebsrat als solcher nicht haftet, das einzelne Betriebsratsmitglied aber nur für durch ihn begangene unerlaubte Handlungen. Auch eine Haftung des Arbeitgebers für die Auskunfts- und Raterteilung der Betriebsratsmitglieder scheidet aus, weil der Betriebsrat und seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten in eigener Verantwortung tätig werden, sodass ihr Verhalten nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.

[1] HSWGNRH/Glock, § 39 Rz. 28; DKW/Wedde, § 39 Rz. 18; GK/Weber, § 39 Rz. 39.
[2] Ausf. Thüsing/Schneider, JA 1996, S. 807 ff.

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